(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Feucht".
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Feucht.
Die Bürgerstiftung Feucht soll dem Wohl der Bürgerinnen und Bürger dienen.
In gemeinsamer gesellschaftspolitischer Verantwortung wird die Bürgerstiftung Feucht gegründet. Dabei soll erreicht werden, dass Bürgerinnen und Bürger zusammen mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihrer Gemeinde übernehmen.
Die Bürgerstiftung Feucht führt Menschen zusammen, die sich aktiv als Stifter, Spender und ehrenamtliche Mitarbeiter (Zeitstifter) für die Projekte der Bürgerstiftung engagieren. Sie schafft so die Voraussetzung dafür, dass soziale, gesundheitliche und ökologische Projekte entwickelt und unterstützt werden.
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Feucht".
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Feucht.
(1) Zweck der Bürgerstiftung Feucht ist die nachhaltige Förderung und Entwicklung des bürgerschaftlichen Engagements in den Bereichen
a) Bildung und Erziehung
b) Kinder, Jugend und Altenhilfe
c) Schutz der Familie
d) Kunst und Kultur
e) öffentliches Gesundheitswesen und Sport
f) Heimatpflege
g) Umwelt- und Naturschutz
h) Pflege internationaler Kontakte
zum Gemeinwohl der in Feucht - in Ausnahmefällen auch außerhalb des Marktes Feucht - lebenden Menschen.
(2) Die Stiftung verwirklicht die oben genannten Zwecke mittelbar, z. B. durch
a) die finanzielle Förderung von Kultur- und Kunsteinrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
b) die finanzielle Förderung von Sportvereinen soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind
c) die finanzielle Förderung von Wohlfahrtspflegeeinrichtungen
d) die finanzielle Förderung von Organisationen und Einrichtungen, die ihrerseits die vorstehenden Zwecke verfolgen
e) die Unterstützung wissenschaftlicher Vorhaben
f) die Förderung des Nachwuchses in den Bereichen des Breiten- und Hochleistungssports.
(3) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke unmittelbar durch eigene Vorhaben fördern und mittelbar durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln i. S. d. § 58 Nr. 1 und Nr. 2 Abgabenordnung durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie an andere geeignete öffentliche Behörden zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abs. 1 und 2.
(4) Die Stiftung kann in Einzelfällen auch die selbstlose Unterstützung von sozial bedürftigen Menschen durchführen.
(5) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung.
(6) Die Stiftung hat nicht den Zweck, den Markt Feucht von seinen Pflichtaufgaben zu entlasten. Vielmehr soll sie mittels bürgerschaftlichen Engagements gemeinnützige Projekte zum Wohle der Bürger des Marktes Feucht in den Bereichen der Stiftungszwecke durchführen.
(7) Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße gefördert werden.
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den in der Stiftung Begünstigten auf Grund dieser Satzung nicht zu. Bei zweckwidriger Verwendung oder Verstoß gegen eine Auflage soll die Zuwendung zurückgefordert werden.
(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Stiftung aus 82.500 € Barvermögen (in Worten: zweiundachtzigtausend fünfhundert Euro).
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens
b) aus Zuwendungen, die sich unter einen Betrag von 1.000 € belaufen oder soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind. § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Insbesondere soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.
(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und soweit steuerlich unschädlich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
(1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art Vermögenswerten (Geld- oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
(3) Bei Zustiftungen ab einem Wert von 250.000 € kann der Zustifter einen konkreten Zweck im Rahmen des § 2 Abs. 1 für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen.
(4) Spenden sind Zuwendungen mit einem maximalen Betrag von 1.000 € oder solche Zuwendungen, die zur zeitnahen, unmittelbaren Verwendung bestimmt sind.
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsvorstand
b) der Stiftungsrat
c) die Stifterversammlung.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.
(3) Die Bürgerstiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen entgeltlich oder unentgeltlich beschäftigen.
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, den stellvertretenden Vorsitzenden (er vertritt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung) und ein weiteres Vorstandsmitglied jeweils auf die Dauer von drei Jahren. Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden durch die Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds - auf Verlangen des Stiftungsrates - im Amt.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigen Grund abberufen werden.
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.
(2) Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere
a) die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen
b) die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege
c) die Erstellung des Jahresabschlusses (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht) und die Fertigung des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks
d) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung
e) die Abfassung des jährlichen Rechenschaftsberichts für die Stifterversammlung.
(4) Der Stiftungsvorstand hat den Jahresabschluss der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die Sitzungen des Sitzungsvorstandes werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder nach Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungsrates einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn das mangelhaft geladene Mitglied anwesend ist.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb seiner Sitzung fassen, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. In diesem Fall ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes erforderlich.
(5) Über das Ergebnis der Sitzungen des Stiftungsvorstandes sowie Beschlussfassungen im Umlaufverfahren wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden von der Stifterversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden durch die Stifter im Stiftungsgeschäft
bestimmt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes - auf Verlangen des Stiftungsrates - im Amt. Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen nicht Zustifter oder Spender sein.
(2) Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig dem Stiftungsvorstand angehören. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten und bei Verhinderung vertritt.
(3) Ein bestelltes Ratsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Mehrheit des Stiftungsrates und nach Anhörung des Stiftungsvorstandes abberufen werden.
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, berät unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Es beschließt insbesondere über
a) den Haushaltsvoranschlag
b) die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen
c) den Jahresabschluss und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
d) die Bestellung eines Prüfungsverbandes bzw. eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers
e) die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des weiteren Mitglieds des Stiftungsvorstandes
f) die Entlastung des Stiftungsvorstandes
g) Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
h) die Abberufung ehrenamtlicher Mitglieder der Stifterversammlung
i) Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Sitzungen sind ferner einzurufen, wenn
der Stiftungsvorstand dies verlangt. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes kann an der Sitzung des Stiftungsrates teilnehmen. Auf Verlangen des Stiftungsrates ist der dazu verpflichtet.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn das mangelhaft geladene Mitglied anwesend ist.
(3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 17 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 17 dieser Satzung.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.
(1) Mitglied der Stifterversammlung ist, wer der Stiftung einen Geldbetrag von mindestens 1.000 € zugewendet hat. Ebenfalls Mitglied der Stifterversammlung kann werden, wer sich ehrenamtlich für die Stiftung engagiert. Hierüber entscheidet der Stiftungsrat.
(2) Juristische Personen können einen Vertreter in die Stifterversammlung senden.
(3) Bei Zustiftungen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung für längstens zehn Jahre angehören soll.
(4) Wird ein Mitglied der Stifterversammlung zum Mitglied des Stiftungsvorstands oder des Stiftungsrates bestellt, ruht seine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum anderen Organ.
(5) Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung erlischt zehn Jahre nach der letzten Zuwendung des Mitgliedes von mindestens 1.000 € an die Stiftung. Bei ehrenamtlich Engagierten durch deren Abberufung durch den Stiftungsrat.
(1) Die Stifterversammlung ist zuständig für die Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Stiftungsvorstandes mit dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Sie erteilt Anregungen an Stiftungsvorstand und Stiftungsrat, insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen, zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Stifterversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer sowie die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates.
(1) Die Stifterversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
(2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates einberufen; er leitet auch die Stifterversammlung. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
(4) Die Stifterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates, der die Sitzung geleitet hat, zu unterzeichnen ist.
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinflussen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, ist vorab eine verbindliche Auskunft der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken wirksam.
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Markt Feucht. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Mittelfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, die Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Mittelfranken in Kraft.
Feucht, 04. November 2011
Die Stiftungssatzung finden Sie hier auch als PDF zum Download: BSFeucht_Satzung.pdf
Bürgerstiftung Feucht
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